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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; bloßes Betreten einer Wohnung keine HausdurchsuchungRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde keine wie immer geartete Gewalt angewendet. Es hat sich bei dem Einschreiten der Beamten - auch betreffend die Befragung der Beschwerdeführerin - um keinen Akt behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art144 Abs1 B-VG gehandelt. Insbesondere liegt keine Hausdurchsuchung vor. Das bloße Betreten einer Wohnung anläßlich der Suche nach einer Person ist nicht als Hausdurchsuchung anzusehen (vgl. zB VfSlg. 8668/1979).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hausrecht, HausdurchsuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1066.1990Dokumentnummer
JFR_10089774_90B01066_01