RS Vfgh 1991/2/26 B1066/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
StGG Art9

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; bloßes Betreten einer Wohnung keine Hausdurchsuchung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde keine wie immer geartete Gewalt angewendet. Es hat sich bei dem Einschreiten der Beamten - auch betreffend die Befragung der Beschwerdeführerin - um keinen Akt behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art144 Abs1 B-VG gehandelt. Insbesondere liegt keine Hausdurchsuchung vor. Das bloße Betreten einer Wohnung anläßlich der Suche nach einer Person ist nicht als Hausdurchsuchung anzusehen (vgl. zB VfSlg. 8668/1979).

Entscheidungstexte

  • B 1066/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1991 B 1066/90

Schlagworte

Hausrecht, Hausdurchsuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1066.1990

Dokumentnummer

JFR_10089774_90B01066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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