RS Vwgh 1995/3/9 93/18/0114

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;
KJBG 1987 §26 Abs1 Z5;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Enthalten die vom Beschuldigten vorgelegten Formulare keinerlei Hinweis, daß mit ihrer Verwendung der Aufzeichnungspflicht iSd § 26 Abs 1 Z 5 KJBG 1987 bzw des § 26 Abs 1 AZG entsprochen wurde, enthalten sie weiters keinerlei Hinweis auf amtlichen Ursprung oder amtliche Genehmigung und kann sich der Beschuldigte auch nicht auf eine diesbezügliche Auskunft eines zuständigen behördlichen Organs berufen, so kann ein allfälliger Rechtsirrtum des Beschuldigten über den Inhalt der von ihm zu führenden Aufzeichnungen nicht als entschuldbarer Rechtsirrtum angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180114.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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