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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Bei Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO, die durch das Lenken eines Fahrrades in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand begangen wurde, kann nicht allgemein von besonderen von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit gesprochen werden, weil das Ausmaß der dadurch bewirkten Gefahren und der möglichen Unfallsfolgen regelmäßig wesentlich geringer ist als beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Solche Übertretungen können aber im Rahmen der gemäß § 18 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Beurteilung berücksichtigt werden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180326.X01Im RIS seit
12.06.2001