RS Vwgh 1995/3/9 93/18/0326

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO, die durch das Lenken eines Fahrrades in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand begangen wurde, kann nicht allgemein von besonderen von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit gesprochen werden, weil das Ausmaß der dadurch bewirkten Gefahren und der möglichen Unfallsfolgen regelmäßig wesentlich geringer ist als beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Solche Übertretungen können aber im Rahmen der gemäß § 18 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Beurteilung berücksichtigt werden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180326.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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