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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §3;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 85 Abs 2 und Abs 3 VfGG und des § 30 Abs 2 und Abs 3 VwGG dienen der Wirksamkeit der Rechtsschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, zu verhindern, daß der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer Weise zum Nachteil des Bf in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden alle an den das Aufenthaltsverbot betreffend den Fremden aussprechenden rechtskräftigen Bescheid geknüpften Wirkungen aufgeschoben, also die Vollstreckbarkeit, Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung. Entgegen der Auffassung des Fremden wurde damit aber nicht eine fehlende Aufenthaltsberechtigung ersetzt oder eine befristet bestehende über ihre Gültigkeitsdauer hinaus verlängert.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180350.X01Im RIS seit
20.11.2000