RS Vfgh 1991/2/26 B1072/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VStG §53

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Mitteilung der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt mangels Bescheidcharakter

Rechtssatz

Das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, daß die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlaßt worden sei, stellt weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sondern lediglich eine Mitteilung darüber, welche Maßnahmen die belangte Behörde gegenüber dem Einschreiter treffen wird. Bereits die vorangegangene Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §53 VStG stellt weder einen Bescheid noch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. VfSlg. 11009/1986 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Entscheidungstexte

  • B 1072/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1991 B 1072/90

Schlagworte

Bescheidbegriff, Vorführung Strafantritt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1072.1990

Dokumentnummer

JFR_10089774_90B01072_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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