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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde in Anbetracht der keineswegs stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien (er lebt seit fünf Jahren unerlaubt mit seinem sechzehnjährigen Sohn im Bundesgebiet und ist derzeit berufstätig) die gegenläufigen öffentlichen Interessen höher veranschlagt hat, so kann dies im Hinblick auf das hohe Ausmaß der durch die zwecks Erlangung einer Arbeitsbewilligung und später der österreichischen Staatsbürgerschaft seitens des Fremden erfolgte rechtsmißbräuchliche Eheschließung und den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich bewirkten Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180273.X03Im RIS seit
20.11.2000