RS Vfgh 1991/2/26 V166/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs4
BStG-Nov 1986, BGBl 165
Verordnung des BM f Bauten u Technik vom 19.03.75 betr die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wr Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf und Wien, BGBl 1975/204
BStG 1971 §4 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einerTrassierungsverordnung; keine nachteilige rechtliche Wirkung zumZeitpunkt der Antragstellung mehr; Außerkrafttreten derDurchführungsverordnung im Falle ihres Widerspruches zur geändertengesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung des BM f Bauten u Technik vom 19.03.75 betr die Bestimmung des Straßenverlaufes der A21 Wr Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf und Wien, BGBl 1975/204.

Die bekämpfte Verordnung muß zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) eine behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller haben, mag auch die Verordnung inzwischen bereits außer Kraft getreten sein (vgl. zB VfSlg. 9096/1981 zu Art140 Abs1 B-VG). Die dem Verfassungsgerichtshof in Art139 Abs4 B-VG eingeräumte Befugnis zu einem Ausspruch, daß eine außer Kraft getretene Verordnung gesetzwidrig war, bringt keineswegs mit sich, daß eine an sich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende Verordnung (vgl. für Verordnungen gemäß §4 Abs1 BStG 1971 zB VfSlg. 10581/1985) nach ihrem Außerkrafttreten gleichsam auf unbestimmte Zeit auch weiterhin die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar berührt (vgl. VfSlg. 10819/1986, 11365/1987).

Ändert sich die - im Sinne des Art18 Abs2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Durchführungsverordnung, so wird diese Durchführungsverordnung im Falle eines Widerspruches zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Art139 B-VG; sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG bietet (mit Judikaturhinweisen).

Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung betreffs die Weitergeltung der aufgrund der alten Rechtslage erlassenen Verordnung ist die angefochtene Verordnung mit Inkrafttreten der BStG-Nov 1986 (01.04.86) außer Kraft getreten. Die von der Antragstellerin behaupteten Eingriffe in ihre Rechtssphäre lagen somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vor.

Entscheidungstexte

  • V 166/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1991 V 166/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverlaufsfestlegung,Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung,Herzog-Mantel-Theorie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V166.1990

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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