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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Ausführungen der Fremden, ihren wiederholten Bestrafungen (hier dreimalig) wegen unerlaubten Aufenthaltes komme nicht die von der Behörde beigemessene Bedeutung zu, weil es auf Grund der "in den letzten Jahren relativ komplex gewordenenAusländergesetzgebung" für Ausländer nicht immer leicht sei, die neue Rechtslage sofort zu erkennen, vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil einerseits nicht bloß eine, sondern mehrere Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthaltes erfolgt sind und weil andererseits auch den Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu entnehmen ist, auf Grund welcher Umstände die Fremde seit Ende Jänner 1992 vertreterbarerweise der Ansicht sein durfte, sie halte sich erlaubterweise im Bundesgebiet auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181070.X02Im RIS seit
20.11.2000