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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/07/24 91/19/0146 1Stammrechtssatz
Die nach § 26 Abs 1 AZG für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu führenden Aufzeichnungen müssen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen lassen. Daher können Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer als Hilfsarbeiter an einzelnen Tagen ersichtlich ist, nicht als den Erfordernissen des § 26 Abs 1 AZG entsprechend angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180114.X01Im RIS seit
20.11.2000