RS Vwgh 1995/3/9 95/18/0150

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Fremde vermag mit seinem Vorbringen, die Antragstellung nach Ablauf der Frist des § 13 Abs 1 AufenhaltsG 1992 sei ihm nicht anzulasten, weil er innerhalb der Frist beim zuständigen Beamten des Magistratischen Bezirksamtes den Antrag habe stellen wollen; er habe dem Beamten mitgeteilt, daß er den Antrag unbedingt an diesem Tag stellen müsse, da ihm ansonsten die Frist zur Antragstellung ablaufe, der Beamte habe sich geweigert, den Antrag entgegenzunehmen, weil an diesem Tag zu viele Leute vorgesprochen hätten, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, betreffend die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufzuzeigen, da, abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, was den Fremden gehindert haben könnte, den Antrag rechtzeitig in der Einlaufstelle der erstinstanzlichen Behörde abzugeben, und es sich bei der in § 13 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 vorgesehenen Frist um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren - auch unverschuldete - Nichteinhaltung zum Untergang des entsprechenden Rechtsanspruches führt (Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0766).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180150.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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