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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1;Rechtssatz
Auch die gemäß § 26 Abs 1 Z 5 KJBG 1987 zu führenden Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im AZG geregelten Angelegenheiten, zB also auch jener über die Ruhepausen und Ruhezeiten, möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180114.X02Im RIS seit
20.11.2000