RS Vwgh 1995/3/9 93/18/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1995
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;
KJBG 1987 §26 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Auch die gemäß § 26 Abs 1 Z 5 KJBG 1987 zu führenden Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im AZG geregelten Angelegenheiten, zB also auch jener über die Ruhepausen und Ruhezeiten, möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180114.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten