RS Vfgh 1991/2/26 B1165/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Weisung
VfGG §15 Abs2
VfGG §82 Abs2 idF BGBl 329/1990
BDG 1979 §112

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Stadtschulrat von Wien wegen "Suspendierung" vom Dienst bzw "Weisung, die Schule sofort zu verlassen" mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstands; Zurückweisung der Beschwerde gegen die "Verweigerung der Akteneinsicht" mangels genauer Darlegung des Sachverhalts

Rechtssatz

Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Aktes der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", bildet der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Dies trifft hier nicht zu. (Aber auch ein Bescheid liegt nicht vor, sondern nur eine Weisung, die sich einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG entzieht. Daß es sich bei dem angefochtenen Vorgang um keine "Suspendierung" iSd §112 BDG 1979, BGBl. 333, handelt, ergibt sich schon daraus, daß §112 BDG auf den Beschwerdeführer, der als Vertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, gar nicht angewendet werden konnte.)

Soweit die Beschwerde die Verweigerung der Akteneinsicht bekämpft, enthält sie keine genaue Darlegung eines Sachverhaltes. Das Fehlen solcher Ausführungen ist kein verbesserungsfähiger Formmangel, sondern ein inhaltlicher Fehler; dies führt zur Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 1165/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1991 B 1165/90

Schlagworte

Bescheidbegriff, Weisung, Dienstrecht, Disziplinarrecht Lehrer, Suspendierung, Lehrer, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1165.1990

Dokumentnummer

JFR_10089774_90B01165_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten