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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen den Stadtschulrat von Wien wegen "Suspendierung" vom Dienst bzw "Weisung, die Schule sofort zu verlassen" mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstands; Zurückweisung der Beschwerde gegen die "Verweigerung der Akteneinsicht" mangels genauer Darlegung des SachverhaltsRechtssatz
Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Aktes der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", bildet der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Dies trifft hier nicht zu. (Aber auch ein Bescheid liegt nicht vor, sondern nur eine Weisung, die sich einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG entzieht. Daß es sich bei dem angefochtenen Vorgang um keine "Suspendierung" iSd §112 BDG 1979, BGBl. 333, handelt, ergibt sich schon daraus, daß §112 BDG auf den Beschwerdeführer, der als Vertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, gar nicht angewendet werden konnte.)
Soweit die Beschwerde die Verweigerung der Akteneinsicht bekämpft, enthält sie keine genaue Darlegung eines Sachverhaltes. Das Fehlen solcher Ausführungen ist kein verbesserungsfähiger Formmangel, sondern ein inhaltlicher Fehler; dies führt zur Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Weisung, Dienstrecht, Disziplinarrecht Lehrer, Suspendierung, Lehrer, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1165.1990Dokumentnummer
JFR_10089774_90B01165_01