RS Vwgh 1995/3/14 92/07/0162

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0200/47 B 9. Oktober 1947 RS 1

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann - wenn der Instanzenzug nicht erschöpft ist - nicht die Möglichkeit der Anfechtung des bezüglichen Bescheides vor dem VwGH begründen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070162.X14

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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