RS Vwgh 1995/3/14 92/07/0162

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd idF 1990/252;

Rechtssatz

Die Einwirkung durch anfallende Straßenoberflächenwässer einer Landstraße, die naturgemäß immer einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweisen, auf Gewässer (hier Fischteich), stellt keine solche dar, die allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Hausbetrieben und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammt, womit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070162.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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