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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §145 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Umstand allein, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein auf nachträgliche Milderung der Strafbemessung gerichtetes Verfahren (iSd § 410 StPO) anhängig gewesen ist, ist noch nicht zu folgern, daß die rechtskräftig ausgesprochene Strafe im Ergebnis der Höhe nach herabgesetzt werden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200804.X02Im RIS seit
05.04.2001