RS Vwgh 1995/3/14 94/20/0804

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess

Norm

StGB §145 Abs2;
StGB §46 Abs5;
StPO 1975 §410;

Rechtssatz

Aus dem Umstand allein, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein auf nachträgliche Milderung der Strafbemessung gerichtetes Verfahren (iSd § 410 StPO) anhängig gewesen ist, ist noch nicht zu folgern, daß die rechtskräftig ausgesprochene Strafe im Ergebnis der Höhe nach herabgesetzt werden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200804.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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