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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die behauptete Festnahme und Mißhandlung mangels eines tauglichen BeschwerdegegenstandesRechtssatz
Die Beförderung des Beschwerdeführers (der freiwillig in das Dienstfahrzeug der Beamten eingestiegen war) zum Gendarmerieposten sowie die dort durchgeführten Amtshandlungen (Untersuchung des Alkoholgehalts der Atemluft) können, soweit sie angefochten wurden, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art144 Abs1 B-VG angesehen werden, weil weder eine Festnahme ausgesprochen noch physischer Zwang ausgeübt oder angedroht wurde.
Weil auch der Nachweis für die behauptete Mißhandlung des Beschwerdeführers (Reißen an den Haaren) nicht erbracht wurde, fehlt es auch diesbezüglich an einem geeigneten Beschwerdegegenstand.
Schlagworte
Festnehmung, Mißhandlung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Alkoholisierung, AtemluftprobeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1711.1988Dokumentnummer
JFR_10089774_88B01711_01