RS Vfgh 1991/2/26 B1711/88

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
B-VG Art144 Abs1 / Vorführung Alkoholeinwirkung

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die behauptete Festnahme und Mißhandlung mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Die Beförderung des Beschwerdeführers (der freiwillig in das Dienstfahrzeug der Beamten eingestiegen war) zum Gendarmerieposten sowie die dort durchgeführten Amtshandlungen (Untersuchung des Alkoholgehalts der Atemluft) können, soweit sie angefochten wurden, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art144 Abs1 B-VG angesehen werden, weil weder eine Festnahme ausgesprochen noch physischer Zwang ausgeübt oder angedroht wurde.

Weil auch der Nachweis für die behauptete Mißhandlung des Beschwerdeführers (Reißen an den Haaren) nicht erbracht wurde, fehlt es auch diesbezüglich an einem geeigneten Beschwerdegegenstand.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Festnehmung, Mißhandlung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Alkoholisierung, Atemluftprobe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1711.1988

Dokumentnummer

JFR_10089774_88B01711_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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