RS Vfgh 1991/2/26 B1243/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrages

Rechtssatz

Die Versäumung der Beschwerdefrist ist offenkundig auf einen Irrtum bei der Adressierung des Kuverts zurückzuführen, denn die von der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien weitergeleitete Beschwerde bezeichnet auf der ersten Seite den Verfassungsgerichtshof als Adressaten. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann (vgl. z.B. VfSlg. 10771/1986).

Entscheidungstexte

  • B 1243/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1991 B 1243/90

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1243.1990

Dokumentnummer

JFR_10089774_90B01243_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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