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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines WiedereinsetzungsantragesRechtssatz
Die Versäumung der Beschwerdefrist ist offenkundig auf einen Irrtum bei der Adressierung des Kuverts zurückzuführen, denn die von der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien weitergeleitete Beschwerde bezeichnet auf der ersten Seite den Verfassungsgerichtshof als Adressaten. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann (vgl. z.B. VfSlg. 10771/1986).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1243.1990Dokumentnummer
JFR_10089774_90B01243_2_01