RS Vwgh 1995/3/14 94/07/0095

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
KO §1;

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner (hier eine GmbH) verliert durch die Konkurseröffnung nicht die Prozeßfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann somit Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Der Gemeinschuldner kann somit mit Zustimmung des Masseverwalters - und damit im rechtlichen Ergebnis als Bevollmächtigter des Masseverwalters - Verfahrenshandlungen setzen (Hinweis E 20.4.1993, 93/14/0004, 0005; E 14.9.1994, 91/13/0138). Ein solcher Rechtsakt der Bevollmächtigung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter in Form der Genehmigung gesetzter Prozeßhandlungen kann auch

erst nachträglich erwiesen werden (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0328 und 8.10.1987, 87/07/0087).

Schlagworte

Masseverwalternachträgliche VollmachtserteilungHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070095.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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