RS Vwgh 1995/3/14 94/20/0653

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0043 2

Stammrechtssatz

Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch (hier: einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt), also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200653.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten