RS Vfgh 1991/2/26 V474/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation des antragstellenden Nachbarn

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 24. Juli 1990, in Kraft getreten am 21. August 1990, durch die der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Münster dahingehend geändert wurde, daß die Grundstücke 2396 und 2398 von der Widmung als "Bauland" in "Sonderfläche Gasthof" umgewidmet wurden, mangels Legitimation.

Eine für ein Nachbargrundstück geltende Flächenwidmungsplanänderung greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, insbesondere VfSlg. 10703/1985).

Entscheidungstexte

  • V 474/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1991 V 474/90

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V474.1990

Dokumentnummer

JFR_10089774_90V00474_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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