RS Vwgh 1995/3/14 94/07/0081

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/05/19 94/07/0015 1 (hier: Abweisung des Devolutionsantrages durch die Berufungsbehörde (LH) als Oberbehörde; die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wird vom Bundesminister abgewiesen; dagegen wird Beschwerde an den VwGH erhoben; zwischenzeitig holt die Erstbehörde (BH) ihre Entscheidung in der Sache nach, das Verfahren vor dem VwGH ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen)

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt voraus, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Bf zu verbessern. Kann ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den VwGH von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Bf besser stellenden Inhalt haben, ist dies nicht der Fall (hier: Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die Berufungsbehörde als Oberbehörde; dagegen wird Beschwerde an den VfGH erhoben, der an den VwGH abtritt; zwischenzeitig holt die Berufungsbehörde ihre Entscheidung in der Sache nach, das Verfahren betreffend Zurückweisung des Devolutionsantrages ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen).

Schlagworte

AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070081.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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