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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/05/19 94/07/0015 1 (hier: Abweisung des Devolutionsantrages durch die Berufungsbehörde (LH) als Oberbehörde; die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wird vom Bundesminister abgewiesen; dagegen wird Beschwerde an den VwGH erhoben; zwischenzeitig holt die Erstbehörde (BH) ihre Entscheidung in der Sache nach, das Verfahren vor dem VwGH ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen)Stammrechtssatz
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt voraus, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Bf zu verbessern. Kann ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den VwGH von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Bf besser stellenden Inhalt haben, ist dies nicht der Fall (hier: Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die Berufungsbehörde als Oberbehörde; dagegen wird Beschwerde an den VfGH erhoben, der an den VwGH abtritt; zwischenzeitig holt die Berufungsbehörde ihre Entscheidung in der Sache nach, das Verfahren betreffend Zurückweisung des Devolutionsantrages ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen).
Schlagworte
AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070081.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011