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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/20/0678 1Stammrechtssatz
Die Annahme einer Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat erfordert unter anderem die tatsächlich erfolgte Einreise in diesen Drittstaat (Hinweis E 27.1.1994, 94/19/0932). Im Falle der Heranziehung des Ausschließungsgrundes gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 hat die belangte Behörde, wenn auf Grund der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse nicht eindeutig und zweifelsfrei feststeht, ob der Fluchtweg des Asylwerbers tatsächlich mit einer Einreise in einen Drittstaat verbunden war, jedenfalls eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200761.X05Im RIS seit
18.09.2001