RS Vfgh 1991/2/26 B538/89

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
MRK Art3
VStG §35 litc
EGVG ArtIX Abs1 Z2

Leitsatz

"Erniedrigende Behandlung" durch nicht maßhaltende Körperkraft; keine Anfechtbarkeit von Beschimpfungen; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme aufgrund der vertretbaren Annahme des Vorliegens der Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens

Rechtssatz

Selbst wenn der Stoß, der zum Sturz des Beschwerdeführers in die Glasscheibe führte, im Zuge der Bemühungen der Beamten erfolgt ist, den Beschwerdeführer in die Arrestzelle zu bringen, wurde er mit erheblicher Wucht ausgeführt. Daß die Anwendung von Körperkraft in dieser Form schon infolge der Wucht, mit welcher der Stoß offenkundig erfolgt sein muß, nicht maßhaltend im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art3 MRK (vgl. etwa VfSlg. 9385/1982, 11327/1987) war, bedarf keiner näheren Begründung.

Zu den Modalitäten der Festnahme ist festzuhalten, daß die Verwendung des Gummiknüppels durch den Sicherheitswachebeamten S. zur Brechung des Widerstandes des Beschwerdeführers offenkundig erforderlich war und in maßhaltender Weise im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art3 MRK erfolgt ist.

Unangemessene Ausdrucksweisen oder Beschimpfungen als solche sind keine bekämpfbaren Akte.

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit aufgrund der vertretbaren Annahme des Vorliegens der Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens iS des ArtIX Abs1 Z2 EGVG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizeirecht, Benehmen ungestümes, Festnehmung, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B538.1989

Dokumentnummer

JFR_10089774_89B00538_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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