RS Vwgh 1995/3/14 94/07/0095

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0091/60 E 29. November 1960 VwSlg 5434 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Formgebrechen eines von der Partei eingebrachten Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung der fristgerechten Erlassung des Bescheides im Wege steht, schließt das alleinige Verschulden der Behörde an der Verzögerung aus. Für diese Frage ist es unentscheidend, ob die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt hat oder nicht.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070095.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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