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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung des §94 ASVG mangels eines tauglichen PrüfungsgegenstandesRechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8277/1978 und 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Auf Grund des Erkenntnisses vom 15.12.1990, G33,34/89 ua., ist §94 ASVG idF der 49. Novelle bis zum Ablauf der gesetzten Frist (31.03.1991) für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G85.1991Dokumentnummer
JFR_10089774_91G00085_01