RS Vwgh 1995/3/15 95/01/0035

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AVG §71 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der "versäumten Frist" iSd § 71 Abs 1 AVG muß es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muß, ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010035.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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