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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Ausschluß von Studierenden von der Studienbeihilfe bei Überschreitung der Frist für die Erbringung des Nachweises eines günstigen StudienerfolgesRechtssatz
Ausschluß von Studierenden von der Studienbeihilfe bei Überschreitung der Frist für die Erbringung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges gemäß §2 Abs3 StudFG 1983.
Es liegt durchaus im Rahmen der dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit, wenn er, im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung (mit Vorjudikatur) von der durch die bisherigen Erfahrungen belegten Wahrscheinlichkeit ausgehend, daß Absolventen der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) ihr Studium vollenden werden, bei solchen Absolventen auf den Nachweis des günstigen Studienerfolges (auch) während der folgenden Studienzeit durch Vorlage von Zeugnissen über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen verzichtet.
Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann umsoweniger die Rede sein, als einerseits diese Frist zweifellos ausreichend bemessen ist - es genügt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters - und andererseits selbst die Überschreitung der Frist für die Erbringung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe gemäß §2 Abs4 litb StudFG nachgesehen werden kann, wenn die Studienverzögerung überwiegend auf solche Gründe zurückzuführen ist.
Schlagworte
Hochschulen, StudienbeihilfenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B779.1989Dokumentnummer
JFR_10089772_89B00779_01