RS Vfgh 1991/2/28 B779/89

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StudFG 1983 §2 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Ausschluß von Studierenden von der Studienbeihilfe bei Überschreitung der Frist für die Erbringung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges

Rechtssatz

Ausschluß von Studierenden von der Studienbeihilfe bei Überschreitung der Frist für die Erbringung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges gemäß §2 Abs3 StudFG 1983.

Es liegt durchaus im Rahmen der dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit, wenn er, im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung (mit Vorjudikatur) von der durch die bisherigen Erfahrungen belegten Wahrscheinlichkeit ausgehend, daß Absolventen der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) ihr Studium vollenden werden, bei solchen Absolventen auf den Nachweis des günstigen Studienerfolges (auch) während der folgenden Studienzeit durch Vorlage von Zeugnissen über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen verzichtet.

Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann umsoweniger die Rede sein, als einerseits diese Frist zweifellos ausreichend bemessen ist - es genügt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters - und andererseits selbst die Überschreitung der Frist für die Erbringung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe gemäß §2 Abs4 litb StudFG nachgesehen werden kann, wenn die Studienverzögerung überwiegend auf solche Gründe zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Studienbeihilfen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B779.1989

Dokumentnummer

JFR_10089772_89B00779_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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