RS Vwgh 1995/3/15 92/13/0003

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ARAbgG 1934 §1 Abs2;
ARAbgG 1934 §2;
B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH kann nur zu einer Änderung der Rechtslage, nicht aber zu einer Änderung eines bereits verwirklichten Sachverhaltes führen. Eine festgestellte Rechtswidrigkeit hat nicht zur Folge, daß davon auszugehen wäre, das rechtswidrige Verhalten sei nie gesetzt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130003.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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