Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARAbgG 1934 §1 Abs2;Rechtssatz
Die Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH kann nur zu einer Änderung der Rechtslage, nicht aber zu einer Änderung eines bereits verwirklichten Sachverhaltes führen. Eine festgestellte Rechtswidrigkeit hat nicht zur Folge, daß davon auszugehen wäre, das rechtswidrige Verhalten sei nie gesetzt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130003.X02Im RIS seit
11.07.2001