RS Vwgh 1995/3/15 94/01/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1995
beobachten
merken

Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §81 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §82 Abs2;

Rechtssatz

Die gemeinsame Besorgung der Geschäfte der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 82 Abs 2 Krnt Allg GdO 1993 wird in Frage gestellt, wenn durch die Besorgung der Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft keine sparsamere und zweckmäßigere Besorgung gleichartiger Geschäfte des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches der verbleibenden Gemeinden mehr möglich bzw fraglich ist. Die Regelung ist - so ausgelegt - ausreichend bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010189.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten