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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Die gemeinsame Besorgung der Geschäfte der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 82 Abs 2 Krnt Allg GdO 1993 wird in Frage gestellt, wenn durch die Besorgung der Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft keine sparsamere und zweckmäßigere Besorgung gleichartiger Geschäfte des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches der verbleibenden Gemeinden mehr möglich bzw fraglich ist. Die Regelung ist - so ausgelegt - ausreichend bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010189.X06Im RIS seit
11.07.2001