RS Vfgh 1991/2/28 B41/91

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6300 Rinderzucht, Tierzucht

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Sbg RinderzuchtG §12 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch Versagung der Zulassung als Besamungstechniker für die Rinderzucht mangels eines weiteren Bedarfs; verfassungskonforme Auslegung des §12 Abs3 Sbg RinderzuchtG möglich

Rechtssatz

Der Wortlaut des §12 Abs3 Sbg RinderzuchtG schließt es geradezu aus, dem Gesetz zu unterstellen, es normiere (im Wege der Bedarfsprüfung) einen Konkurrenzschutz für bereits zugelassene Besamungstechniker. Die Bestimmung bringt lediglich die Subsidiarität der Besamungstechniker gegenüber den Tierärzten zum Ausdruck. Der Vorrang der (akademisch veterinärmedizinisch umfassend ausgebildeten) Tierärzte gegenüber Besamungstechnikern läßt sich sachlich rechtfertigen; darin ist keine übermäßige Beeinträchtigung der Erwerbsausübungsfreiheit Dritter zu erblicken.

§12 Abs3 Sbg RinderzuchtG ist somit einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Indem die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungwidrigen Inhalt unterstellt hat, hat sie den Beschwerdeführer im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Tierzucht, Tierärzte, Erwerbsausübungsfreiheit, Bedarfsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B41.1991

Dokumentnummer

JFR_10089772_91B00041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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