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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Verletzung im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch Versagung der Zulassung als Besamungstechniker für die Rinderzucht mangels eines weiteren Bedarfs; verfassungskonforme Auslegung des §12 Abs3 Sbg RinderzuchtG möglichRechtssatz
Der Wortlaut des §12 Abs3 Sbg RinderzuchtG schließt es geradezu aus, dem Gesetz zu unterstellen, es normiere (im Wege der Bedarfsprüfung) einen Konkurrenzschutz für bereits zugelassene Besamungstechniker. Die Bestimmung bringt lediglich die Subsidiarität der Besamungstechniker gegenüber den Tierärzten zum Ausdruck. Der Vorrang der (akademisch veterinärmedizinisch umfassend ausgebildeten) Tierärzte gegenüber Besamungstechnikern läßt sich sachlich rechtfertigen; darin ist keine übermäßige Beeinträchtigung der Erwerbsausübungsfreiheit Dritter zu erblicken.
§12 Abs3 Sbg RinderzuchtG ist somit einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Indem die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungwidrigen Inhalt unterstellt hat, hat sie den Beschwerdeführer im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Tierzucht, Tierärzte, Erwerbsausübungsfreiheit, BedarfsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B41.1991Dokumentnummer
JFR_10089772_91B00041_01