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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0449Rechtssatz
Aus der Beschwerde ist nicht erkennbar, daß sich die Verfahrensrüge, es sei kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, nicht nur auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern darüberhinaus auf die der Verfolgungssicherheit beziehen würde; die Beschwerde enthält überdies keinen Einwand gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit im Drittstaat (hier: Slowenien) in der Weise, daß es dem Asylwerber (hier: einem Staatsangehörigen der "jugoslawischen Föderation") unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, bereits im Drittstaat Asyl zu beantragen, und daß der Drittstaat die sich aus seiner Mitgliedschaft zur FlKonv ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt hätte. Angesichts der Einreise des Asylwerbers ist der Bf bereits im Drittstaat vor Verfolgung iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 sicher gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010448.X01Im RIS seit
03.04.2001