RS Vwgh 1995/3/15 94/13/0205

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen, daß die Unterlassung der Zurückstellung der "Urbeschwerde" im Beschwerdefall weder auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis noch auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen ist, weil das ursprüngliche Anbringen des Beschwerdeführers eindeutig sowohl einen Verfahrenshilfe-Antrag als auch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde enthielt und dieser Schriftsatz außerdem vom VwGH als "beiliegende Beschwerde" bezeichnet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130205.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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