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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, daß die Unterlassung der Zurückstellung der "Urbeschwerde" im Beschwerdefall weder auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis noch auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen ist, weil das ursprüngliche Anbringen des Beschwerdeführers eindeutig sowohl einen Verfahrenshilfe-Antrag als auch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde enthielt und dieser Schriftsatz außerdem vom VwGH als "beiliegende Beschwerde" bezeichnet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130205.X01Im RIS seit
20.11.2000