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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art116a Abs4;Rechtssatz
Der Austritt einer Gemeinde aus einer Verwaltungsgemeinschaft berührt zweifellos überörtliche Interessen iSd Art 119a Abs 8 B-VG. Das Genehmigungskriterium des § 82 Abs 2 Krnt Allg GdO 1993, nach dem durch den Austritt die gemeinsame Besorgung der Geschäfte der Verwaltungsgemeinschaft nicht in Frage gestellt werden darf, ist, gemessen am Interesse, einen längeren Bestand der Verwaltungsgemeinschaft zu sichern, sowie angesichts der Freiwilligkeit des Beitritts zu dieser, nicht verfassungswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010189.X05Im RIS seit
11.07.2001