RS Vwgh 1995/3/15 95/13/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21;
UStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Daß die Bestimmung des § 4 Abs 4 UStG 1972 über die Erforderlichkeit der Vornahme des dort eingeräumten Pauschalabzuges schon in den Umsatzsteuervoranmeldungen nichts aussagt und die Bestimmung des § 21 UStG 1972 auf die genannte Pauschalierungsbefugnis ebenso nicht Bezug nimmt, spricht deswegen nicht für die rechtliche Möglichkeit des Rechtsanwaltes, den Pauschalabzug gemäß § 4 Abs 4 UStG 1972 nach vorerst aufzeichnungsgemäß ausgewiesenen durchlaufenden Posten in den Umsatzsteuervoranmeldungen erst nachträglich in der Jahresumsatzsteuererklärung vorzunehmen, weil die Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes dieser beiden gesetzlichen Bestimmungen eine solche wechselseitige Bezugnahme weder erforderte noch legistisch sinnvoll erscheinen ließ. Während die Bestimmung des § 4 Abs 4 UStG 1972 nämlich Teil jener gesetzlichen Regelungen ist, welche die Bemessungsgrundlage für die Höhe dieser Abgabe festlegen, trifft § 21 UStG 1972 inhaltlich in der Sache Anordnungen über Fälligkeit, Erklärungspflicht und Entrichtungsweise der Abgabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130012.X02

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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