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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art26 Abs1Leitsatz
Abweisung der Anfechtung der Wahl zum Nationalrat vom 07.10.90 durch die Wählergruppe "Vereinte Grüne Österreichs - Das Umwelt-Bürgerforum (VGÖ)"; keine Bedenken gegen das Erfordernis eines Grundmandats für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich bestimmte VerhältniswahlsystemRechtssatz
Für das Wesen des Verhältniswahlsystems ist es charakteristisch, daß nach der Idee der Proportionalität möglichst allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung gewährt werden soll, doch bleiben davon jene kleinen Gruppierungen ausgenommen, die nicht einmal die Mindestzahl an Stimmen, die sogenannte Wahlzahl, erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen Abgeordneten zu stellen; diese Wahlzahl ist mit dem Proportionalwahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Insoweit erfährt das Verhältniswahlprinzip - durch die Einrichtung des sogenannten "Grundmandats" - eine der Verfassungsrechtslage gemäße notwendige Einschränkung: Nach §102 NRWO haben folglich Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Bundesgebiet kein Mandat zugefallen ist, auch im zweiten Ermittlungsverfahren - das nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit dem ersten zu sehen ist - auf die Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.
Keine Bedenken gegen §101 und §102 NRWO 1971.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Verhältniswahl, Ermittlungsverfahren (Wahlen), GrundmandatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:WI12.1990Dokumentnummer
JFR_10089772_90W0I012_01