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72 Wissenschaft, HochschulenLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit des §13 Abs4 HochschülerschaftsG idF des BGBl 1986/390; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von unterschiedlich belasteten Studentenvertretern bei der Anrechnung der Funktionsperiode auf die höchstzulässige Studienzeit zur Erlangung von Studienbeihilfen; keine Verfassungswidrigkeit durch das Fehlen einer Übergangsbestimmung; kein Eingriff in wohlerworbene Rechte durch die rückwirkende InkraftsetzungRechtssatz
Auch wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, daß nach der Stammfassung des §13 Abs4 HochschülerschaftsG Zeiten als Studentenvertreter innerhalb des Höchstausmaßes von vier Semestern in jedem Falle zur Gänze nicht in die zur Erlangung von Studienbeihilfen maßgebliche höchstzulässige Studienzeit einzurechnen waren, kann gegen die geänderte Fassung dieser Vorschrift nicht mit Recht der Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit erhoben werden.
Kann - woran zu zweifeln kein Anlaß besteht - nach der Erfahrung von einem unterschiedlichen Ausmaß der (funktionsspezifischen und zeitlichen) Belastung der Studentenvertreter ausgegangen werden, dann widerspricht es keinesfalls dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. dazu etwa VfSlg. 8457/1978, 9520/1982, S 161; 11369/1987, S 574), diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, daß je nach dem Ausmaß dieser Belastung Zeiten als Studentenvertreter in die höchstzulässige Studienzeit nicht in allen Fällen zur Gänze, sondern nur zu einem dem Ausmaß der Belastung entsprechenden Teil nicht eingerechnet werden. Es liegt auf der Hand, daß eine Regelung, die bei der Festlegung der höchstzulässigen Studienzeit auf die tatsächlich bestehenden Unterschiede im Ausmaß der Belastung durch die Tätigkeit als Studentenvertreter entsprechend Bedacht nimmt, für sich genommen aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß diese Regelung - geht man von dem ihr durch den Beschwerdeführer beigemessenen Inhalt aus - eine Verschlechterung der Rechtslage in jenen Fällen zur Folge hat, in denen die frühere, das unterschiedliche Ausmaß der Belastung gänzlich unberücksichtigt lassende Regelung eine Verlängerung der höchstzulässigen Studiendauer um die gesamte Zeit als Studentenvertreter auch in jenen Fällen bewirkte, in denen das (relativ geringe) Ausmaß der Belastung durch die Tätigkeit als Studentenvertreter dies sachlich nicht zu rechtfertigen vermochte.
Da die Neuregelung, soweit sie eine Verschlechterung der Rechtslage zur Folge hat, lediglich auf die Beseitigung einer sachlich nicht gebotenen Begünstigung hinausläuft, selbst aber, wie erwähnt, mit dem Gleichheitsgebot durchaus im Einklang steht, stellt sie keinen verfassungswidrigen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar (mit umfangreicher Vorjudikatur).
Eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des §13 Abs4 HochschülerschaftsG mit BGBl 1986/390 ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß sie mangels einer anders lautenden Übergangsbestimmung auch Zeiten als Studentenvertreter erfaßt, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen, sodaß diese insofern rückwirkende Kraft entfaltet.
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, verbietet es die Bundesverfassung dem Gesetzgeber - sieht man von rückwirkenden Strafvorschriften ab (vgl. dazu Art7 MRK) - nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, doch muß diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, also sachlich zu rechtfertigen sein (mit Vorjudikatur).
Soweit der Eingriff - aus der Sicht des Beschwerdeführers - als ein solcher von erheblichem Gewicht angesehen werden kann, findet er seine Rechtfertigung darin, daß er der Beseitigung einer sachwidrigen Gleichbehandlung von Ungleichem dient.
Schlagworte
Rechte wohlerworbene, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Hochschülerschaft, Hochschulen, Studienbeihilfen, Übergangsbestimmung, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1120.1988Dokumentnummer
JFR_10089772_88B01120_01