RS Vwgh 1995/3/15 94/13/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §273 Abs1;
EStG 1972 §45 Abs1;
EStG 1972 §46 Abs1 Z1;
UStG 1972 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0128 E 22. Dezember 1993 VwSlg 6854 F/1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum erfaßt, außer Kraft gesetzt wird, sodaß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer IV, Anmerkung 41 zu § 21 UStG 1972). Gleiches gilt für Einkommensteuervorauszahlungsbescheide. Daß Bescheide über die Festsetzung der auf die Einkommenssteuer nach § 45 Abs 1 EStG 1972 zu entrichtenden Vorauszahlungen mit der Erlassung des Veranlagungsbescheides aus dem Rechtsbestand ausscheiden, folgt schon aus der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 EStG 1972, nach welcher die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird. Auch einem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist mit dem Ergehen eines Jahresabgabenbescheides für denselben Zeitraum der Boden entzogen (siehe jedoch E 29.7.1997, 95/14/0117, RS 7,8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130093.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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