RS Vwgh 1995/3/15 95/13/0023

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29;
GewStG §7 Z2;

Rechtssatz

Eine Laufzeit der vereinbarten Honorarbeteiligung des Veräußerers des Klientenstocks in der Dauer von zehn Jahren reicht dazu aus, die versprochenen Leistungen als dauernde Last zu beurteilen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch für das EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130023.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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