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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29;Rechtssatz
Eine Laufzeit der vereinbarten Honorarbeteiligung des Veräußerers des Klientenstocks in der Dauer von zehn Jahren reicht dazu aus, die versprochenen Leistungen als dauernde Last zu beurteilen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch für das EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130023.X05Im RIS seit
20.11.2000