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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Frist des § 7 Abs 1 AsylG 1991 ist eine materiellrechtliche; deswegen ist gegen ihre Versäumung die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht zulässig, zumal nicht ausdrücklich bestimmt wird, daß auf diese Frist (ausnahmsweise) die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden sind. Nach dem Gesetz hängt von der Einhaltung dieser Frist die materielle Berechtigung des Asylwerbers zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Dies ist auch aus dem Umstand ersichtlich, daß auch nach ungenütztem Ablauf der Frist der Asylwerber "selbstverständlich" noch einen Asylantrag einbringen kann, er somit nach Ablauf der Frist nicht an der Vornahme der Prozeßhandlung selbst gehindert ist, wie das bei der Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen regelmäßig der Fall ist. Die Stellung eines Asylantrages, unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Frist, setzt lediglich insofern ein Verwaltungsverfahren in Gang, als über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist. Die fristgerechte Stellung eines Asylantrages zieht - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung, daß der Asylwerber gemäß § 6 AsylG 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, aber darüber hinaus ex lege die bloß materiellrechtliche Wirkung, daß nunmehr der betreffenden Person bis zu dem im § 7 Abs 3 AsylG 1991 genannten Zeitpunkt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, nach sich, wobei diese Berechtigung gemäß § 7 Abs 4 AsylG 1991 unverzüglich von Amts wegen zu bescheinigen ist.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010035.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010