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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/01/0359Rechtssatz
Die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung bewirkt, daß das die Wesentlichkeit von Verfahrensmängeln geltend machende Vorbringen eines Asylwerbers zur Verfolgungssicherheit auch zugunsten des gemeinsam mit ihm im Drittland befindlichen Ehegatten wirkt (bei gleichzeitig durchgeführten Asylverfahren, wenn es sich auch formell um ein anderes Verfahren als das des erstgenannten Asylwerbers handelt und der letztgenannte Asylwerber auf Grund des ihm gewährten Parteiengehörs in tatsächlicher Hinsicht nichts Entscheidendes vorbrachte), wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß sich die Asylwerber als Ehepaar nicht in ein und derselben Situation befunden haben, als sie im Drittland waren, und es demnach nicht denkbar wäre, daß er der eine von ihnen dort vor Verfolgung sicher war, der andere hingegen nicht. Dies schlägt auch insoweit im Verfahren vor dem VwGH durch, als das Vorbringen des erstgenannten Asylwerbers - wegen Verletzung des Parteiengehörs in letzter Instanz - nicht gegen das in § 41 Abs 1 VwGG gegründete Neuerungsverbot verstößt.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteParteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBesondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff Tätigkeit der BehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010350.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009