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21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §131 Abs1 B4;Rechtssatz
Für die Höhe einer Rückstellung für Garantieverpflichtungen ist entscheidend, inwieweit am Bilanzstichtag ernstlich, dh mit größter Wahrscheinlichkeit eine Heranziehung aufgrund der Garantieverpflichtung zu erwarten war. Ein wirtschaftlich dieses Jahr betreffender Aufwand mußte ernsthaft, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, voraussehbar gewesen sein, sodaß er den Erfolg dieses Wirtschaftsjahres mit künftigen Ausgaben belastete (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130271.X07Im RIS seit
07.08.2001