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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0066Rechtssatz
Eine mit der Fristenberechnung vertraute Person wird in einem Fall, bei dem das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, regelmäßig den nächstfolgenden Werktag eintragen, um bei der täglichen Kontrolle, ob alle Friststücke ordnungsgemäß abgefertigt wurden, Fehler zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130065.X01Im RIS seit
11.07.2001