RS Vwgh 1995/3/15 94/13/0065

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0066

Rechtssatz

Eine mit der Fristenberechnung vertraute Person wird in einem Fall, bei dem das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, regelmäßig den nächstfolgenden Werktag eintragen, um bei der täglichen Kontrolle, ob alle Friststücke ordnungsgemäß abgefertigt wurden, Fehler zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130065.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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