RS Vwgh 1995/3/15 94/13/0065

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0066

Rechtssatz

Die gemäß § 28 Abs 1 Z 7 VwGG geforderten Angaben im Beschwerdeschriftsatz, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, dienen nicht nur der diesbezüglichen Prüfung durch den VwGH; sie ermöglichen auch dem Verfasser des Beschwerdeschriftsatzes in einem gewissen Ausmaß die ihm obliegende Kontrolle, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wird. Wird der Tag der Zustellung richtig bekanntgegeben bzw ist er durch eine richtige Eingangsstampiglie auf dem angefochtenen Bescheid klar erkennbar, so würde ein Übersehen des Fristenablaufes zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beschwerdeschriftsatzes nicht mehr ein Versehen minderen Grades darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130065.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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