RS Vwgh 1995/3/15 94/01/0728

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §15 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf ist im Verwaltungsverfahren (Asylverfahren) unter einem falschen Namen (mit falschem Geburtsdatum und unrichtiger Staatsanghörigkeit) aufgetreten. - Auch wenn es sich jeweils um ein und dieselbe Person gehandelt hat, konnte der angefochtene Bescheid ihm gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten, weil die darin genannten persönlichen Merkmale (samt dem darauf aufbauenden, einerseits vom Bf behaupteten, andererseits von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen und einer rechtlichen Beurteilung unterzogenen Sachverhalt) auf ihn in Wirklichkeit nicht zutreffen. Der angefochtene Bescheid ging daher vielmehr ins Leere, weshalb er auch einer Entscheidung über einen neuerlich (nunmehr auf der Grundlage der tatsächlichen Identität des Bf) gestellten Asylantrag nicht gemäß § 68 Abs 1 AVG entgegensteht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010728.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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