RS Vwgh 1995/3/15 92/13/0271

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/15 89/14/0155 1

Stammrechtssatz

Dienstverhältnisse zwischen nahen Angehörigen - auch wenn sie zivilrechtlich gültig abgeschlossen worden sind - können steuerlich nur insoweit anerkannt werden, als eine Entlohnung stattfindet, wie sie zwischen Fremden üblich ist. Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung aller steuerlichen Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden. Bei Dienstverhältnissen unter Fremden richtet sich die Entlohnung nach Qualität und Quantität der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs 4 EStG 1972 kann daher bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen nur eine Entlohnung in der Höhe anerkannt werden, wie sie unter diesen Gesichtspunkten auch zwischen Fremden üblich ist (Hinweis E 13.5.1986, 85/14/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130271.X05

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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