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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29;Rechtssatz
Der Gesamtbetrag der auf der dauernden Last beruhenden Leistungen darf auch bei zeitlich begrenzten dauernden Lasten nicht von vornherein feststehen, weil andernfalls Kaufpreisraten vorlägen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch für das EStG 1988, Textziffer 17 zu § 29 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130023.X04Im RIS seit
20.11.2000