RS Vwgh 1995/3/15 95/13/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29;
GewStG §7 Z2;

Rechtssatz

Der Gesamtbetrag der auf der dauernden Last beruhenden Leistungen darf auch bei zeitlich begrenzten dauernden Lasten nicht von vornherein feststehen, weil andernfalls Kaufpreisraten vorlägen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch für das EStG 1988, Textziffer 17 zu § 29 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130023.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten