RS Vfgh 1991/2/28 WI-11/90

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VerbotsG §3
NRWO 1971 §103
NRWO 1971 §105

Leitsatz

Abweisung einer Anfechtung der Wahl zum Nationalrat vom 07.10.90; rechtmäßige Zurückweisung des Wahlvorschlags der wahlwerbenden Gruppe "NEIN zur Ausländerflut (NA)" als verfassungsgesetzlich verpönter Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung durch die Kreiswahlbehörde

Rechtssatz

Die vorliegende Wahlanfechtung ist rechtzeitig und zulässig (mit näheren Ausführungen zu den Prozeßvoraussetzungen).

Die Wahlbehörden haben Wahlvorschläge, deren Einbringung sich als Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung (§3 VerbotsG) darstellt, als unzulässig zurückzuweisen. Daß sie nur evidente oder mit ihren Mitteln in notwendig begrenzter Zeit offenzulegende - liquide - Verstöße gegen §3 VerbotsG - begangen durch Einbringung eines Wahlvorschlags selbst, und zwar unter Heranziehung der begleitenden Wahlwerbung - schon im Wahlverfahren (wenn nötig: nach entsprechenden Ermittlungen) aufgreifen können und müssen, liegt auf der Hand (vgl. VfSlg. 10705/1985; VfGH E v 15.12.88, B1385/88). Dabei haben sie das ihnen zugekommene Wahlmaterial (nicht isoliert, sondern) in Beachtung des Umfeldes, in dem die wahlwerbende Gruppe stand, zu beurteilen (VfGH E v 15.12.88, B1385/88).

Der Verfassungsgerichtshof vermag der Kreiswahlbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in Wägung und Würdigung aller Ermittlungsergebnisse der Sache nach zur Auffassung gelangte, daß der strittige Wahlvorschlag als - von der Verfassungsrechtsordnung verpönter - unzulässiger Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung gewertet werden müsse. Die Vertreibung (Abschiebung) "volksfremder Elemente" aus dem Staatsgebiet in Verfolgung vorwiegend "rassenpolitischer" Pläne und Vorhaben war eines der erklärten Hauptziele der NSDAP. Ebendieses Ziel aber machte die einschreitende wahlwerbende Gruppe in deutlicher Anlehnung an die hetzerisch-rassistischen Parolen der Nationalsozialisten zu ihrem ausschließlichen Wahlprogramm, das sich, einem (wenn auch teilweise kulturpolitisch verbrämten) biologisch-rassistischen Volksbegriff anhängend, im Kern in - Prinzipien und Postulate der "Rassentrennung" preisenden und verherrlichenden - fremdenfeindlichen Schlagworten nach Art der NS-Propaganda erschöpft.

Entscheidungstexte

  • W I-11/90
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.1991 W I-11/90

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Nationalsozialistengesetzgebung, Wiederbetätigung nationalsozialistische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI11.1990

Dokumentnummer

JFR_10089772_90W0I011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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