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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
ABGB §863 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß von allen an einer Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden angenommenen wurde, daß der Verwaltungsausschuß eine "Änderung" der Austrittsregelung beschließen könne, bewirkt nicht, daß dem Verwaltungsausschuß tatsächlich eine solche Befugnis zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010189.X04Im RIS seit
11.07.2001