RS Vwgh 1995/3/15 94/01/0695

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §59 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0696

Rechtssatz

Scheint zwar in dem den bf Asylwerber betreffenden Bescheid der belangten Behörde als Adressat auch dessen minderjähriger Sohn auf, ist jedoch aus der an den VfGH gerichteten und an den VwGH abgetretenen Beschwerde des Asylwerbers nicht ersichtlich, daß die Beschwerde auch für ihn erhoben worden sei, vermag der Umstand, daß dieser Minderjährige nunmehr im Ergänzungsschriftsatz angeführt wurde, daran nichts mehr zu ändern.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010695.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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