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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Verletzung der Vorschriften des § 59 AVG über die Gestaltung des Spruches und des § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden bewirkt dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch einen etwaigen Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert wird (die Behörde hätte in diesem Fall auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu keinem anderen Bescheid kommen können; Hinweis E 19.3.1984, 82/08/0111, E 20.3.1984, 83/04/0248 und E 19.3.1991, 87/05/0196).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060057.X01Im RIS seit
11.07.2001